4.2. Die Beschwerdegegnerin bestreitet den Vorhalt. Jedenfalls habe die allenfalls nicht einheitliche Terminologie die materielle Beurteilung im Einspracheentscheid nicht beeinflusst. Vom Verzicht auf die Weiterverfolgung eines Antrags werde zustimmend Kenntnis genommen. 4.3. 4.3.1. Auf den früheren Antrag auf vollständigen Beitragsverzicht muss aufgrund des ausdrücklichen Verzichtes des Beschwerdeführers nicht weiter eingegangen werden. 4.3.2. Es sei jedoch erwähnt, dass die verschiedenen Aussagen des Gemeinderates bezüglich Vorteile (Erw. 4.1.) nicht dasselbe meinen.