4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Argumentation des Gemeinderats sei weder kohärent noch schlüssig. Einerseits werde gesagt, es seien keine besonderen Vorteile erkennbar (vgl. Bericht zum Beitragsplan und Kostenvoranschlag tt.mm.jjjj, S. 5, Ziff. 3.8, [Vorakten]), während im Einspracheentscheid entgegen dem davon ausgegangen werde, dem Beschwerdeführer entstehe infolge des Ausbaus ein Sondervorteil. -7- Im Rahmen der Verhandlung vom 25. Januar 2023 wurde von Seiten des Beschwerdeführers ebenfalls mehrfach die Widersprüchlichkeit der Aussagen bezüglich der Vorteile gerügt (vgl. Protokoll S. 8 und 10 f.).