schaftlichen Sondervorteils auferlegt, wobei für die Bemessung auf die Grundstücksgrösse abzustellen ist (§ 6 Abs. 1 und 2 StrR). 3.4. Das Strassenreglement erfüllt die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage für eine Abgabenergebung (Erw. 3.1.) und wurde von der dafür zuständigen Gemeindeversammlung erlassen (§ 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden [GG; SAR 171.100] vom 19. Dezember 1978). Dies ist unbestritten.