Gemäss § 5 StrR erhebt der Gemeinderat von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Erschliessungsbeiträge für die Kosten der Erstellung und Änderung von Strassen. Zahlungspflichtig ist der jeweilige Grundeigentümer im Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Beitragsplanauflage (§§ 13 und 15 StrR). Die Kosten der Feinerschliessung (Stichstrasse) gehen zu 100%, jene der übrigen Feinerschliessung zu 70-100% und jene der Groberschliessung zu 30-70% zu Lasten der Grundeigentümer (§ 7 Abs. 2 StrR). Unüberbaute Grundstücke dürfen maximal 1.5-mal stärker belastet werden als überbaute (§ 7 Abs. 3 StrR). Die Beiträge werden den Beitragspflichtigen nach Massgabe des ihnen erwachsenden wirt-