3.2. Gemäss § 34 Abs. 1 BauG sind Gemeinden verpflichtet, von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von Strassen zu erheben. Sie haben die Erhebung der Beiträge selber zu regeln, soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen (§ 34 Abs. 3 BauG). 3.3. Der Gemeinderat Q. stützte sich für die Beitragserhebung auf das kommunale Strassenreglement (nachfolgend StrR; beschlossen von der Gemeindeversammlung am tt.mm.jjjj, in Kraft seit tt.mm.jjjj).