1.4. Der Einspracheentscheid vom 11. Januar 2021 wurde von der Beschwerdegegnerin am 15. Januar 2021 mittels Rückschein versandt und ging dem Beschwerdeführer am 19. Januar 2021 zu (vgl. Protokoll S. 7). Die Beschwerde vom 17. Februar 2021 erfolgte fristgerecht. Auf die im Übrigen formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2. Im vorliegenden Verfahren ist die Höhe des geforderten Strassenbaubeitrags umstritten. Nicht strittig ist, dass ein Beitrag an den Ausbau des X-Weg geschuldet ist.