1.2. Beim angefochtenen Entscheid vom 11. Januar 2021 handelt es sich um einen Einspracheentscheid in Abgabesachen im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Das Spezialverwaltungsgericht ist damit für die Behandlung der Beschwerde zuständig. 1.3. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer ein eigenes, schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung eines Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG). Als Adressat des ihn belastenden Abgabeentscheids ist A. ohne weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert.