C. C.1. Den negativen Einspracheentscheid des Gemeinderats focht A. mit Beschwerde vom 17. Februar 2021 beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), an. Er stellt folgende Rechtsbegehren: «1. Es sei die Verfügung des Gemeinderates Q. vom 11. Januar 2021 aufzuheben.