Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-BE.2021.3 Urteil vom 25. Januar 2023 Besetzung Präsident B. Wehrli Richter C. Koch Richter U. Voegeli Gerichtsschreiberin L. Käser Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Einwohnergemeinde Q._____ gegnerin handelnd durch den Gemeinderat, dieser vertreten durch lic. iur. Nik. Brändli, Rechtsanwalt, Hintere Bahn- hofstrasse 6, 5001 Aarau Gegenstand Ursprünglicher Beitragsplan Erschliessung X-Weg -2- Das Gericht entnimmt den Akten: A. In der Einwohnergemeinde Q. wurde der X-Weg ausgebaut und die Werk- leitungen, soweit erforderlich, erneuert (Bauabnahme vom 18. Juni 2021, Beilage 2 der Beweisergänzungen vom 6. Dezember 2022). Die Gemein- deversammlung bewilligte dafür am 14. Juni 2019 einen Bruttokredit von Fr. 1'083'000.00. Das Bauprojekt lag vom 24. Januar 2020 bis 24. Feb- ruar 2020 öffentlich auf. Am 23. März 2020 erteilte der Gemeinderat Q. die Baubewilligung und wies eine gegen das Projekt erhobene Einwendung ab (Vorakten). Die Baubewilligung ist rechtskräftig. Das Projekt basiert auf dem Erschliessungsplan, der am tt.mm.jjjj vom Ge- meinderat beschlossen und am 26. Januar 2011 vom Regierungsrat ge- nehmigt wurde (RRB fffc, Beilage 1 der Beweisergänzungen vom 6. De- zember 2022). B. B.1. Die Kosten des Vorhabens werden sich gemäss Kostenvoranschlag vom Juni 2020 auf insgesamt Fr. 1'083'000.00 (inkl. MWST) belaufen (Strassen- ausbau inkl. Beleuchtung und Entwässerung: Fr. 653'000.00, Strassener- neuerung ausserhalb Ausbaubereich: Fr. 125'000.00, Deckbelagsarbeiten: Fr. 18'000.00, Kanalisationserneuerung: Fr. 136'000.00, Ersatz Wasserlei- tung: Fr. 151'000.00). Davon übernimmt die Gemeinde Fr. 430'000.00, wel- che sich zusammensetzen aus den Kosten für die Erneuerung der Wasser- und Kanalisationsleitungen sowie für die Strassenerneuerung und für die Deckbelagsarbeiten. Die restlichen Kosten für den Strassenausbau (inkl. Beleuchtung und Ent- wässerung) von Fr. 653'000.00 sollen zu 70% (Fr. 457'100.00) den Grund- eigentümern auferlegt und zu 30% (Fr. 195'900.00) von der Gemeinde ge- tragen werden. Der entsprechende Beitragsplan wurde vom Gemeinderat Q. am 29. Juni 2020 beschlossen und den Beitragspflichtigen jeweils am 14. Au- gust 2020 per Einzelverfügung eröffnet. B.2. A. ist Eigentümer der Parzelle eee. Die Gemeinde auferlegte ihm einem Beitrag an den Strassenausbau von Fr. 62'472.65. Davon wird die Entschä- digung für das abzutretende Land (30m2) von Fr. 7'500.00 abgezogen. Der Nettobeitrag beträgt Fr. 54'972.65. -3- B.3. Gegen die Beitragsverfügung (Eingang 17. August 2020) erhob A. mit Ein- gabe vom 14. September 2020 Einwendung [richtig: Einsprache], die der Gemeinderat mit Beschluss vom 11. Januar 2021 abwies. C. C.1. Den negativen Einspracheentscheid des Gemeinderats focht A. mit Be- schwerde vom 17. Februar 2021 beim Spezialverwaltungsgericht, Abtei- lung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), an. Er stellt folgende Rechtsbegehren: «1. Es sei die Verfügung des Gemeinderates Q. vom 11. Januar 2021 auf- zuheben. 2. Der Beitragsplan sei anzupassen, indem der Perimeter auf sämtliche erschlossene (und in Zukunft zu erschliessende) Parzellen, in beilie- gendem Plan gelb markiert (Beilage 1), auszudehnen ist. Es betrifft dies die Parzellen: aaa, bbb, ccc, ddd, eee, fff, ggg, hhh, iii, jjj, kkk, lll, mmm, nnn, ooo, ppp, qqq, rrr, sss, ttt, uuu, vvv, www, xxx, yyy, zzz, aaab, bbbb, cccb, dddb, eeeb, fffb, gggb, hhhb, iiib, jjjb, kkkb und ausserdem die Parzellen, welche im Perimeter des Gestaltungsplans XY liegen: lllb, mmmb, nnnb, ooob, pppb, qqqb, rrrb, sssb, tttb, uuub (Anteil), vvvb, wwwb. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.» C.2. Das SKE erhob vorab von A. (im Folgenden Beschwerdeführer) einen Kos- tenvorschuss (Schreiben vom 3. März 2021) und eröffnete nach Eingang der Zahlung den Schriftenwechsel (Schreiben vom 17. März 2021). Zum Beitragsplan X-Weg gingen beim Gericht vier Beschwerden ein, wel- che praxisgemäss koordiniert durchgeführt werden. Darauf wurde der Be- schwerdeführer im Schreiben vom 25. Februar 2021 (gescheiterter Zustel- lungsversuch) bzw. 3. März 2021 hingewiesen. C.3. Mit Schreiben vom 24. April 2021 teilte Rechtsanwalt lic. iur. Nik. Brändli (Schärer Rechtsanwälte, 5001 Aarau) mit, dass er die Gemeinde Q. (im Folgenden Beschwerdegegnerin) in den Beschwerdeverfahren betreffend den Beitragsplan X-Wegvertrete (4-BE.2021.3-6). Er ersuchte um Erstre- ckung der Frist für die Vernehmlassung. Nach einer zweiten Fristerstre- ckung (Schreiben vom 22. Mai 2021) reichte er am 24. Juni 2021 die Be- schwerdeantwort ein. Er beantragte Abweisung der Beschwerde unter Kos- tenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 25. Juni 2021 liess er dem Gericht die Vorakten zukommen. -4- C.4. Mit Replik vom 21. August 2021 bzw. mit Duplik vom 16. September 2021 hielten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest. Die Aufzählung der in den Perimeter einzubeziehenden Grundstücke (Beschwerdeantrag Ziff. 2) wurde in der Replik um die Parzellen vvvb, kkk, kkkb und wwwb gekürzt. Die Duplik der Beschwerdegegnerin wurde dem Beschwerdefüh- rer am 17. September 2021 zur Kenntnis gebracht. D. Im Rahmen der Vorladung vom 30. September 2022 ersuchte das Gericht die Beschwerdegegnerin um Einreichung der folgenden Beweisergänzun- gen bis 30. November 2022: «Das Bauprojekt Erschliessung X-Weg basiert auf dem Erschliessungsplan, welcher am tt.mm.jjjj vom Gemeinderat beschlossen und am tt.mm.jjjj vom Regierungsrat genehmigt wurde. Das Datum der Genehmigung durch den Regierungsrat ist indessen lediglich aus der Projektvorstellung (Beschwer- debeilage 8) ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin wird ersucht, dem Gericht den Genehmigungsbeschluss des Regierungsrates vom 26. Januar 2011 einzureichen. Gemäss dem Dokument «Beitragsplan und Kostenvoranschlag» (Version vom tt.mm.jjjj) war die Ausführung des Bauprojektes per 2020/2021 geplant. Die Beschwerdegegnerin wird ersucht, darzulegen, ob die Bauarbeiten ab- geschlossen sind (Datum Bauabnahme) und im gleichen Zuge, wenn bereits vorhanden, die Bauabrechnung einzureichen.» Auf Nachfrage reichte der Vertreter der Beschwerdegegnerin am 6. De- zember 2022 den einverlangten Regierungsratsbeschluss vom 26. Ja- nuar 2011 und das Abnahmeprotokoll vom 18. Juni 2021 ein. Anstelle der noch nicht vorliegenden definitiven Bauabrechnung wurde die aktuelle Kre- ditüberwachung (Kostenkontrolle) eingereicht. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 wurden dem Beschwerdeführer die eingereichten Dokumente zur Kenntnis zugestellt. E. Das Gericht führte am 25. Januar 2023 eine gemeinsame Augenscheinver- handlung der vier Parallelverfahren (4-BE.2021.3-6) durch (Präsenz siehe Protokoll S. 2) und fällte nach anschliessender Beratung das vorliegende Urteil. -5- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen die Erhebung von Erschliessungsabgaben kann, soweit sie in einem Beitragsplan festgehalten werden, innerhalb der Auflagefrist, ansonsten in- nert 30 Tagen seit Zustellung, beim verfügenden Organ Einsprache erho- ben werden (§ 35 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bau- wesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Einspracheentscheide können innert 30 Tagen mit Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht angefochten werden (§ 35 Abs. 2 BauG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). 1.2. Beim angefochtenen Entscheid vom 11. Januar 2021 handelt es sich um einen Einspracheentscheid in Abgabesachen im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Das Spezialverwaltungsgericht ist damit für die Behandlung der Beschwerde zuständig. 1.3. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer ein eigenes, schutzwürdiges In- teresse an der Änderung oder Aufhebung eines Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG). Als Adressat des ihn belastenden Abgabeentscheids ist A. ohne weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4. Der Einspracheentscheid vom 11. Januar 2021 wurde von der Beschwer- degegnerin am 15. Januar 2021 mittels Rückschein versandt und ging dem Beschwerdeführer am 19. Januar 2021 zu (vgl. Protokoll S. 7). Die Be- schwerde vom 17. Februar 2021 erfolgte fristgerecht. Auf die im Übrigen formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2. Im vorliegenden Verfahren ist die Höhe des geforderten Strassenbaubei- trags umstritten. Nicht strittig ist, dass ein Beitrag an den Ausbau des X-Weg geschuldet ist. 3. 3.1. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine Abgaben- erhebung ein Gesetz im formellen Sinn voraus, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt der Abgabe), den Gegenstand der Abgabe (den abgabebegründenden Tatbestand) und in den Grundzügen -6- die Höhe der Abgabe (Bemessungsgrundlage) festlegt (Bundesgerichts- entscheid [BGE] 126 I 180, Erw. 2.; BGE 132 II 371, Erw. 2.1.; vgl. auch Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101] vom 18. April 1999). 3.2. Gemäss § 34 Abs. 1 BauG sind Gemeinden verpflichtet, von den Grundei- gentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von Stras- sen zu erheben. Sie haben die Erhebung der Beiträge selber zu regeln, soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen (§ 34 Abs. 3 BauG). 3.3. Der Gemeinderat Q. stützte sich für die Beitragserhebung auf das kommu- nale Strassenreglement (nachfolgend StrR; beschlossen von der Gemein- deversammlung am tt.mm.jjjj, in Kraft seit tt.mm.jjjj). Gemäss § 5 StrR erhebt der Gemeinderat von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Erschliessungsbeiträge für die Kosten der Erstellung und Änderung von Strassen. Zahlungspflichtig ist der jeweilige Grundeigen- tümer im Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Beitragsplanauflage (§§ 13 und 15 StrR). Die Kosten der Feinerschliessung (Stichstrasse) gehen zu 100%, jene der übrigen Feinerschliessung zu 70-100% und jene der Gro- berschliessung zu 30-70% zu Lasten der Grundeigentümer (§ 7 Abs. 2 StrR). Unüberbaute Grundstücke dürfen maximal 1.5-mal stär- ker belastet werden als überbaute (§ 7 Abs. 3 StrR). Die Beiträge werden den Beitragspflichtigen nach Massgabe des ihnen erwachsenden wirt- schaftlichen Sondervorteils auferlegt, wobei für die Bemessung auf die Grundstücksgrösse abzustellen ist (§ 6 Abs. 1 und 2 StrR). 3.4. Das Strassenreglement erfüllt die Anforderungen an die gesetzliche Grund- lage für eine Abgabenergebung (Erw. 3.1.) und wurde von der dafür zu- ständigen Gemeindeversammlung erlassen (§ 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden [GG; SAR 171.100] vom 19. Dezem- ber 1978). Dies ist unbestritten. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Argumentation des Gemeinde- rats sei weder kohärent noch schlüssig. Einerseits werde gesagt, es seien keine besonderen Vorteile erkennbar (vgl. Bericht zum Beitragsplan und Kostenvoranschlag tt.mm.jjjj, S. 5, Ziff. 3.8, [Vorakten]), während im Ein- spracheentscheid entgegen dem davon ausgegangen werde, dem Be- schwerdeführer entstehe infolge des Ausbaus ein Sondervorteil. -7- Im Rahmen der Verhandlung vom 25. Januar 2023 wurde von Seiten des Beschwerdeführers ebenfalls mehrfach die Widersprüchlichkeit der Aussa- gen bezüglich der Vorteile gerügt (vgl. Protokoll S. 8 und 10 f.). Zudem werde das Projekt nicht einheitlich benannt, einmal «Ausbau X-Weg», einmal «Baulanderschliessung X-Weg». Mit diesen variierenden Aussagen verletze der Gemeinderat den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Behörde habe sich in Widerspruch zu den bisherigen Aussagen und Zusicherungen gesetzt. Es gehe um fundamentale Grundsätze des rechts- staatlichen Verwaltungshandelns. Aufgrund der herrschenden Praxis und Rechtsprechung werde der Antrag auf vollständigen Beitragsverzicht jedoch nicht weiterverfolgt (Beschwerde S. 3; Replik S. 2). 4.2. Die Beschwerdegegnerin bestreitet den Vorhalt. Jedenfalls habe die allen- falls nicht einheitliche Terminologie die materielle Beurteilung im Ein- spracheentscheid nicht beeinflusst. Vom Verzicht auf die Weiterverfolgung eines Antrags werde zustimmend Kenntnis genommen. 4.3. 4.3.1. Auf den früheren Antrag auf vollständigen Beitragsverzicht muss aufgrund des ausdrücklichen Verzichtes des Beschwerdeführers nicht weiter einge- gangen werden. 4.3.2. Es sei jedoch erwähnt, dass die verschiedenen Aussagen des Gemeinde- rates bezüglich Vorteile (Erw. 4.1.) nicht dasselbe meinen. Wenn der Gemeinderat im Bericht zum Beitragsplan und Kostenvoran- schlag vom tt.mm.jjjj davon spricht, es seien «keine besonderen Vorteile erkennbar», bezieht er sich damit ausdrücklich auf die Verrechnung von Vorteilen, die den Verkehrswert einzelner Grundstücke erhöhen und hält fest, dass vorliegend keine solchen Vorteile bestehen würden und daher keine Differenzierung des Beitrags notwendig sei: «Besondere Vorteile, welche den Verkehrswert einzelner Grundstücke erhöhen, werden durch die Differenzierung des Beitrags berücksichtigt. Vorliegend sind keine be- sonderen Vorteile erkennbar» (zit. Beitragsplan und Kostenvoranschlag vom tt.mm.jjjj, S. 5, Ziff. 3.8, [Vorakten]). Mit anderen Worten, das Grundstück des Beschwerdeführers weist keine besonderen Vorteile auf, die den Verkehrswert des Grundstücks erhöhen würden und bei der Bemessung des Beitrags an den Strassenausbau dif- ferenziert berücksichtigt werden müssten. -8- Eine andere Frage ist, ob dem Beschwerdeführer infolge des Strassenaus- baus ein wirtschaftlicher Sondervorteil entsteht, wofür ihm (überhaupt) ein Beitrag auferlegt wird. Darauf wird später zurückzukommen sein (Erw. 6.3.). Die Beschwerdegegnerin bezieht sich somit einerseits auf (wirtschaftliche Sonder-)vorteile, die einen Beitrag an sich rechtfertigen und andererseits auf Vorteile, die den Verkehrswert des jeweiligen Grundstückes beeinflus- sen und daher (im Falle der Bejahung einer Beitragserhebung) bei der Beitragshöhe differenziert berücksichtigt werden müssen. Die Beschwer- degegnerin hat sich insofern nicht widersprüchlich verhalten. 5. 5.1. Vorab werden ein paar Grundsätze des Beitragsrechts ausgeführt (Erw. 5.2. ff.), soweit sie hier von Interesse sind. Anschliessend werden die Vorbringen der Parteien anhand dieser Grundsätze geprüft (Erw. 6. ff.). 5.2. Baubeiträge (sogenannte Vorzugslasten) wie die hier zur Diskussion ste- henden Erschliessungsbeiträge sind Abgaben, die als Ausgleich jenen Per- sonen auferlegt werden, denen aus einer öffentlichen Einrichtung ein wirt- schaftlicher Sondervorteil erwächst (§ 34 Abs. 2bis BauG; ADRIAN HUNGER- BÜHLER, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in: Schweizerisches Zent- ralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2003, S. 510 f.; ULRICH HÄ- FELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht; 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 2814). Im Verfahren zur Festsetzung von Baubeiträgen umfasst die materielle Prüfung regelmässig drei Stufen. Zunächst kann streitig sein, ob überhaupt ein Sondervorteil vorliegt oder – mit anderen Worten – ob der Beitragsperimeter richtig abgegrenzt und das betroffene Grundstück zu Recht einbezogen worden ist. In einem zweiten Schritt ist das vom Gemeinwesen zu übernehmende Kostenbetreffnis bzw. dasjenige der Gesamtheit der Grundeigentümer festzusetzen. Schliesslich ist der auf die Gesamtheit der Beitragspflichtigen entfallende Betrag unter den Beitragspflichtigen aufzuteilen (Verwaltungsgerichtsentscheid [VGE] WBE.2013.382 vom 16. Juni 2014, S. 13 mit zahlreichen Hinweisen). 5.3. Soweit die Beitragsleistung als Ganze bestritten wird, prüft das Spezialver- waltungsgericht in Anwendung des Grundsatzes «in maiore minus» jeweils sämtliche drei Stufen. Bereiche, die unangefochten bleiben, überprüft das Gericht jedoch nur summarisch und korrigiert lediglich offensichtliche Män- gel (Entscheid der damaligen Schätzungskommission [SchKE] 4-BE.2011.1 vom 22. August 2012, Erw. 6.3.; vgl. auch Aargauische Ge- richts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1996, S. 449). -9- 5.4. Grundstücke müssen, um baulich genutzt werden zu können, ausreichend erschlossen sein (Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumpla- nung [RPG; SR 700] vom 22. Juni 1979). Die Erschliessung des Bauge- biets obliegt den Gemeinden (Art. 19 Abs. 2 RPG; § 33 Abs. 1 BauG). «Dabei sind jeweils erschliessungsmässig zusammengehörende Gebiete auszuscheiden. Die Abgrenzung dieser Räume ergibt sich aus den Zonen- vorschriften, den topographischen Gegebenheiten und den Vorgaben über- geordneter Planwerke. Innerhalb einer solchen Groberschliessungseinheit sind jeweils alle darin liegenden Grundstücke in der Frage, ob sie nach den gesetzlichen Voraussetzungen in genügender Weise erschlossen sind, ein- heitlich zu beurteilen» (AGVE 1990, S. 177 mit Hinweisen). Muss das in den Beitragsperimeter einbezogene Gebiet insgesamt als un- genügend erschlossen bezeichnet werden, gilt dies demnach für sämtliche Grundstücke. Auch bereits überbaute Parzellen können nicht allein deswe- gen, weil die bestehenden Erschliessungsbauten für ihre bisherigen Be- dürfnisse genügten, als ausreichend erschlossen bezeichnet werden (VGE WBE.2013.382 vom 16. Juni 2014, S. 11 f.; WBE.2015.490 vom 24. Oktober 2016, Erw. 3.1.; AGVE 2002, S. 497; AGVE 1990, S. 177; AGVE 1982, S. 155). Wird ein Gebiet erst mit den geplanten Anlagen ge- nügend erschlossen, erlangen die darin liegenden Grundstücke als Folge des Projekts einen Sondervorteil. 5.5. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die erstmalige, gesetzeskon- forme (§ 32 Abs. 1 lit. b BauG) oder auch nur eine objektiv bessere und komfortablere Erschliessung den betreffenden Parzellen einen wesentli- chen wirtschaftlichen Sondervorteil vermitteln (AGVE 2002, S. 496; VGE WBE.2005.424 vom 20. November 2006, S. 9). Beim Ausbau einer bereits bestehenden Erschliessungsanlage ist ein Son- dervorteil insbesondere dann zu bejahen, wenn ein Grundstück dadurch rascher, bequemer oder sicherer erreicht werden kann, oder wenn die bau- liche Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks durch den Ausbau verbessert wird. Dabei ist ein objektiver Massstab anzuwenden und nicht auf die subjektiven Bedürfnisse des Grundeigentümers abzustellen (BGE 1C_481/2012 vom 21. Dezember 2012, Erw. 2.1. und 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002, Erw. 2.2. und 3.2.1). Auch wenn eine bestehende Anlage aufgrund geänderter Vorschriften neu errichtet oder geändert wer- den muss, entsteht den danach wieder gesetzeskonform erschlossenen Grundstücken ein Sondervorteil, der einen Beitrag rechtfertigt (BGE 2C_1131/2014 vom 5. November 2015, Erw. 4.3.2. mit Hinweisen, und 2C_759/2014 vom 6. Februar 2015, Erw. 6.3. mit Hinweisen). - 10 - Der Sondervorteil wird in der Praxis regelmässig anhand schematischer, der Durchschnittserfahrung entsprechender Massstäbe bemessen (in der Regel mit Anstösser- und Perimetersystemen). Das ist zulässig und allge- mein anerkannt (BGE 110 Ia 205, Erw. 4.c.; BGE 2C_1131/2014 vom 5. November 2015, Erw. 4.2., und 1C_75/2012 vom 10. Juli 2012, Erw. 2.3.1.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., N 2825; PETER HÄNNI, Bau-, Planungs- und besonderes Umweltschutz- recht, 6. Auflage, Bern 2016, S. 289). Die gewählten Massstäbe dürfen jedoch keine Unterscheidungen treffen, für die kein vernünftiger Grund ersichtlich ist. Sie dürfen nicht zu einem un- haltbaren, mit sachlichen Gründen schlechterdings nicht mehr zu rechtfer- tigenden Ergebnis führen. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar wäre, genügt nicht (AGVE 2002, S. 496 mit Hinweisen; BGE 131 I 316, Erw. 2.2.). 5.6. Die Vorteile müssen allfällige Nachteile übersteigen und zudem realisier- bar, also in Geld umsetzbar sein, wobei eine sofortige Realisierung nicht erforderlich ist. Massgeblich ist, ob eine zonenkonforme Überbauung öffentlich-rechtlich zulässig ist. Der Sondervorteil muss dem Grundstück des Pflichtigen als solchem erwachsen und in einer Werterhöhung liegen, die objektiv messbar erscheint (objektive Methode), darf also nicht lediglich in subjektiven Verhältnissen des gegenwärtigen Eigentümers begründet sein (AGVE 2002, S. 496 f. mit Hinweisen; BGE 1C_481/2012 vom 21. De- zember 2012, Erw. 2.1. und 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002, Erw. 2.2. und 3.2.1). 5.7. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass es für den Entscheid dar- über, ob einem Grundstück durch die Erschliessungsanlage ein Sondervor- teil zukommt, nicht auf die momentane Nutzung einer Parzelle ankommen kann. Es ist von den sich durch die Erstellung der Erschliessungsanlage bietenden Chancen auszugehen. 5.8. Stösst ein Grundstück an zwei oder mehreren Seiten an Erschliessungs- anlagen an, wird es hinsichtlich der Erschliessung ideell bzw. rechnerisch aufgeteilt und hat sich an den Kosten aller Anlagen zu beteiligen. Dabei ist zu beachten, dass die Teilflächen nicht doppelt belastet werden. Regel- mässig wird die ideelle Aufteilung mit Hilfe der Winkelhalbierenden bei Eck- grundstücken und der Mittellinie bei parallelen Strassenzügen getroffen (AGVE 2006, S. 95 f.; AGVE 1990, S. 179 f.; AGVE 1981, S. 157; ARMIN KNECHT, Grundeigentümerbeiträge an Strassen im aargauischen Recht, Aarau 1975, S. 70; vgl. Erw. 7.3. ff.). - 11 - 5.9. Mit Blick auf die Gemeindeautonomie ist festzuhalten, dass der Gemeinde bei der Bestimmung der Kriterien ein weiter Ermessensspielraum zukommt, zumal die Rechtsetzungsaufgabe im Zuge der Neuregelung des Erschlies- sungsabgaberechts ausdrücklich den Gemeinden übertragen wurde (§ 34 Abs. 3 BauG). Das SKE überprüft die vorinstanzlichen Entscheide grundsätzlich vollumfänglich (§ 53 Abs. 2 VRPG und § 52 VRPG). Gleichzeitig hat es aber unter den gegebenen Voraussetzungen darauf zu achten, dass es nicht leichtfertig sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz setzt. Das Gericht auferlegt sich daher bei Eingriffen in vor- instanzliche Entscheide Zurückhaltung. Soweit diese sachlich vertretbar er- scheinen und das Ermessen pflichtgemäss wahrgenommen wurde, ver- zichtet es entsprechend auf eine Berichtigung (AGVE 2002, S. 495 f. mit Hinweisen). 6. 6.1. Die Erhebung von Erschliessungsbeiträgen setzt voraus, dass ein geplan- tes Bau- oder Ausbauprojekt dem Gebiet bzw. den darin liegenden Grund- stücken einen wirtschaftlichen Sondervorteil bringt (genereller Sondervor- teil). Der X-Weg ist gemäss Strassenrichtplan .jjjj (Beschwerdebeilage 5) eine Quartiererschliessungsstrasse. Er war bisher stellenweise nur 3m breit und zum Teil schadhaft. Genaueres über den Vorzustand der Strasse ist aus dem technischen Bericht (Vorakten) nicht ersichtlich. Im westlichen Abschnitt (bis QP 6) wurde der X-Weg auf 4.5m, im östlichen Abschnitt (QP 7 bis QP 15) auf 4m ausgebaut. Der Erschliessungsplan sieht eine Breite von 5m vor (basierend auf Tempo 50), aufgrund der zwi- schenzeitlich beschlossenen Einführung der Tempo 30-Limite wurde diese Breite jedoch nicht realisiert (Beilage 2 Beschwerdeantwort). Weiter wur- den die horizontale Linienführung dem Erschliessungsplan und die Entwäs- serung sowie die Beleuchtung den veränderten Gegebenheiten angepasst (vgl. Technischer Bericht S. 3 ff., Vorakten). 6.2. 6.2.1. Für die Beschaffenheit einer Strasse sind grundsätzlich die Richtlinien der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) [fortan VSS-Nor- men] massgebend (§ 41 Abs. 1 der Bauverordnung [BauV; SAR 713.121] vom 25. Mai 2011). - 12 - 6.2.1.1. Als Erschliessungsstrasse gelten Strassen innerhalb besiedelter Gebiete, welchen nur quartierinterne Bedeutung im Strassennetz zukommt. Für eine Erschliessungsstrasse mit einem Verkehrsaufkommen von durchschnittlich bis 100 Fahrzeugen/Stunde und stark reduzierter Geschwindigkeit gilt der Grundbegegnungsfall PW/PW (VSS-Norm 640 045 vom April 1992 entspricht der aktuellen Norm VSS 40 045 vom 31. März 2019 [vgl. § 41 Abs. 1 lit. e BauV, Fussnote 6]; gemäss VSS-Norm als Zufahrts- strasse qualifiziert). Die dafür erforderliche Strassenbreite berechnet sich gemäss VSS-Norm 640 201 «Geometrisches Normalprofil; Grundabmessungen und Licht- raumprofil der Verkehrsteilnehmer» vom Oktober 1992 (identisch mit der aktuellen Norm VSS 40 201 vom 31. März 2019 [vgl. § 41 Abs. 1 lit. h BauV, Fussnote 8]) anhand der Grundabmessung eines Personenwa- gens (= 1.8m, Tabelle 1), zuzüglich des beidseitigen horizontalen Bewe- gungsspielraums (= 0.1m, bei einer Geschwindigkeit von 30-40km/h, Ta- belle 5) und des Sicherheitszuschlags (= 0.2m, Tabelle 5; vgl. auch Abbil- dung 3). Das ergibt für den Grundbegegnungsfall PW/PW bei zulässigen 30km/h eine Mindestbreite von 4.4m. Die Standardbreite für Erschlies- sungsstrassen beträgt denn auch 4.5m. 6.2.1.2. Der X-Weg ist im Strassenrichtplan .jjjj als Quartiersammelstrasse qualifi- ziert. Die oben genannten Masse beziehen sich gemäss VSS-Norm auf die Strassenkategorie «Zufahrtsstrasse». Abweichend dazu gilt gemäss VSS- Norm für Quartiererschliessungsstrassen mit einer Belastbarkeit von 150 Fahrzeugen/Stunde der Grundbegegnungsfall LkW/PW, was eine grössere Mindestbreite bedeuten würde (VSS-Norm 640 045). Mit Blick auf die Lage des X-Weg in einem Randquartier ist ein grosszügigerer Ausbau nach Meinung der beteiligten Fachrichter nicht erforderlich. Dies wird von den Parteien nicht bestritten. 6.2.1.3. Ab der Einmündung des Y-Weg Richtung Osten wurde der X-Weg lediglich auf 4m ausgebaut. Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind die VSS-Normen nicht allzu schematisch und starr anzuwenden (AGVE 2005 S. 203 ff.). Die Mindestbreite von 4.4m darf allenfalls unter- schritten werden, wenn der Fahrbahnrand ausgefahren werden kann. Dann kann sogar eine Mindestbreite von 4m genügen (AGVE 1999 S. 208; SKEE 4-BE.2016.15 vom 24. Januar 2018, Erw. 5.2.2. und 4-BE.2012.15 vom 30. April 2014 Erw. 4.4.3.). - 13 - 6.2.1.4. Der Beschwerdeführer rügt nicht die Dimensionierung des Ausbaus. Er bringt lediglich vor, die Qualifikation des X-Weg als Quartiererschliessungs- strasse sei falsch. Es handle sich um eine «Zufahrt» (Beschwerde, S. 3, ad. 3). Er stellt diesbezüglich keine Anträge. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das Verkehrskonzept .jjjj inkl. dem Strassenrichtplan .jjjj vom Gemeinderat am tt.mm.jjjj genehmigt wurde und damit rechtskräftig und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. 6.2.2. Den Vorgaben der anwendbaren VSS-Normen entsprach der X-Weg vor dem Ausbau offensichtlich nicht. Das Gebiet erfährt durch den Ausbau grundsätzlich einen generellen Sondervorteil. 6.3. Vom Beschwerdeführer können nur Beiträge erhoben werden, wenn auch sein Grundstück vom Strassenausbau profitiert (individueller Sondervor- teil). Wird ein Gebiet – wie hier – als ungenügend erschlossen bezeichnet, gilt dies grundsätzlich für sämtliche darin liegende Grundstücke (vgl. vorne Erw. 5.4.). Für ein Abweichen von diesem Grundsatz besteht vorliegend kein Grund. Die Parzelle eee des Beschwerdeführers grenzt mit einer Teil- fläche unmittelbar an den ausgebauten Strassenabschnitt. Auch der we- sentlich grössere hinterliegende Parzellenteil kann nur über den X-Weger- schlossen werden. Das Grundstück des Beschwerdeführers profitiert offensichtlich vom Aus- bauprojekt. Das wird im Grundsatz nicht bestritten. Angestrebt wird eine Reduktion des Beitrags als Folge der beantragten Perimetererweiterung (vorne C.1.). Der individuelle Sondervorteil für die Parzelle eee ist ohne weiteres zu be- jahen. 6.4. 6.4.1. Die Kosten des Strassenausbaus werden sich gemäss Kostenvoranschlag vom tt.mm.jjjj auf Fr. 653'000.00 belaufen. Soweit ersichtlich sind keine sachfremden Positionen enthalten. Die definitive Bauabrechnung liegt im Zeitpunkt des Entscheides noch nicht vor (vgl. D.). 6.4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, Erneuerung und Unterhalt einer Strasse seien gemäss Strassenreglement von der Gemeinde zu tragen. Der Ersatz der Strassenbeleuchtung bzw. deren Anpassung an neuere - 14 - Standards sei eine langfristige Werterhaltung und klar als Erneuerung zu qualifizieren. Davon sei der Gemeinderat ursprünglich offenbar selber aus- gegangen (mit Hinweis auf die Informationspapiere vom tt.mm.jjjj und vom tt.mm.jjjj, Beschwerdebeilage 8). Die Kosten für die Strassenbeleuchtung gehören grundsätzlich zur Stras- seneinrichtung und können mit dem Strassenbaubeitrag erhoben werden (vgl. § 80 Abs. 2 BauG in Verbindung mit § 110 Abs. 1 lit. d BauG; SchKE 4-BE.2011.1 vom 22. August 2012, Erw. 4.6. mit Hinweisen; AGVE 2001 S. 187). Nachdem der Beschwerdeführer ausdrücklich auf einen Antrag verzichtet (Beschwerde, S. 5, ad. 6; vgl. auch Protokoll S. 10), braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden. 6.4.3. Der Beschwerdeführer macht weiter Ausführungen zur Finanzierung der Wanderwege, verzichtet aber explizit darauf, einen Antrag zu stellen (Be- schwerde, S. 5, ad. 7; Protokoll S. 10). Darauf braucht ebenfalls nicht ein- gegangen zu werden. 6.5. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass aus dem Strassenausbau so- wohl dem Gebiet wie auch der Parzelle eee ein genereller und individueller Sondervorteil entsteht und dass der Kostenvoranschlag für den Ausbau nicht zu beanstanden ist. 7. 7.1. Der Beschwerdeführer verlangt in der Hauptsache eine Ausdehnung des Perimeters. Es seien sämtliche Grundstücke in den Beitragsperimeter ein- zubeziehen und damit sämtliche Grundeigentümer an den Kosten zu betei- ligen, deren Grundstücke über den X-Wegerschlossen würden. Das ent- spreche auch der Definition eines Perimeters gemäss den vom Gemeinde- rat herangezogenen Arbeitspapier «Grundsätze zu Beitragsplänen» vom November 2001. Darüber hinaus müssten auch sämtliche Grundstücke einbezogen werden, welche in einem späteren Zeitpunkt über den X-Weg erschlossen werden können (vgl. Arbeitspapier «Grundsätze zu Beitrags- plänen», S. 3, Ziff. 2; Protokoll S. 16). Entgegen dem Vorbringen des Gemeinderats müssten bei einer Perimeter- ausdehnung keine künftigen Ausbaukosten an der Z-Strasse mitfinanziert werden. Zum einen sei die Verzweigung Z-Strasse/X-Weg im Herbst 2020 schon ausgebaut worden. Zudem andern handle es sich um eine Zufahrts- strasse, welche als Feinerschliessung (Stichstrasse) gemäss Strassenreg- - 15 - lement der Gemeinde Q. (§ 7) zu 100% von den Anwohnenden zu bezah- len sei. Auch eine Kostenbeteiligung am Ausbau des Y-Weg-XY infolge fehlender Wendemöglichkeit am X-Weg wäre nicht gerechtfertigt, da auf dem Gelände der XZ (Parzelle eee) eine Wendemöglichkeit geschaffen werde und auf den an den Enden des X-Weg noch zu bauenden Zufahrten ebenfalls Wendemöglichkeiten vorgesehen seien. Die Praxis des Gemein- derats sei falsch und überzeuge nicht (Beschwerde S. 4, ad. 4). Er sei im Übrigen darauf zu behaften, dass er sich auf das Arbeitspapier «Grunds- ätze zu Beitragsplänen» (Beschwerdebeilage 3) stütze. In der Replik vom 21. August 2021 (S. 3 f.) ergänzt der Beschwerdeführer, massgeblich für einen Beitrag sei, ob ein Grundstück gemäss Erschlies- sungsplan über die zu finanzierende Erschliessungsstrasse erschlossen werde. Nicht massgebend sei, ob es noch andere Erschliessungsvarianten gebe oder die Stichstrasse zur Erschliessung der Parzellen ggg, vvv, www und yyy schon gebaut sei. Auch die Frage des Wendehammers ändere nichts daran. Zudem sei nicht begründet worden, weshalb die Parzellen am Y-Weg und im Perimeter XY nicht beitragspflichtig seien. Der X-Weg sei bisher eine «öffentliche Privatstrasse» gewesen, die von den Anstössern finanziert worden sei und jetzt von der Gemeinde ohne Ab- geltung übernommen werde. Der Ausbau sei aufgrund der gesteigerten Nutzung durch die Erschliessung weiterer Quartiere notwendig geworden. Diesen erwachse ein erheblicher Mehrwert, während die Kosten den An- stössern des X-Weg auferlegt würden. Die nachgeschobene Begründung der Gemeinde, dass mit Übernahme ei- nes Gemeindeanteils von 30% dem Umstand, dass andere Quartiere über die Erschliessungsstrasse an das übergeordnete Verkehrsnetz angebun- den würden oder das öffentliche Interesse berücksichtigt werde, verfange nicht. Der Ausbau des X-Weg diene offensichtlich einem grösseren Nutzer- kreis, der sich anteilmässig an den Kosten zu beteiligen habe. 7.2. Die Beschwerdegegnerin führt aus (Beschwerdeantwort S. 4 ff.), die vom Beschwerdeführer verlangte Perimetererweiterung betreffe fünf Grundstü- cke entlang einer zukünftigen Stichstrasse, acht Grundstücke und zwei Winkelhalbierende am Y-Weg sowie elf Grundstücke im Perimeter des Ge- staltungsplans XY. In der Gemeinde Q. gäbe es vier Erschliessungsvorhaben, nämlich den Umbau des Knotens V-Weg-Z-Strasse-X-Weg, den Ausbau des X-Weg zu einer VSS-konformen Strasse, den Ausbau und die Verlängerung des Y- Weg (zur Erschliessung des noch unüberbauten Gebiets XY) sowie den Bau einer Stichstrasse mit Wendehammer. Letztere werde erst gebaut, nachdem die XX verlegt worden sei. Bis dahin gelte auf einem Korridor von - 16 - je 8.5m beidseits der J ein Bauverbot. Diese Strasse (samt Stützmauern) werde zu 100% von den dadurch erschlossenen Grundstücken zu bezah- len sein. Der Umbau des Knotens V-Weg-Z-Strasse-X-Weg sei bereits abgeschlos- sen und von der Gemeinde bezahlt worden. Für die anderen drei Vorhaben würden Beiträge mit separaten Beitragsplänen erhoben. Es sei Praxis in der Gemeinde Q., Strassenzug um Strassenzug zu erschliessen und sepa- rat zu finanzieren. Der X-Weg habe vor dem Ausbau weder in der Breite noch im Standard den VSS-Normen, die gemäss § 41 Abs. 1 BauV für öffentliche Strassen als Richtlinien gälten, entsprochen. Mit dem Ausbau sei eine erstmalige, gesetzeskonforme Erschliessung erstellt worden, was den Anstössern ei- nen Sondervorteil bringe (mit Hinweis auf AGVE 2005 S. 415). Es gehe im vorliegenden Verfahren nur (noch) um den Perimeter der beitragspflichti- gen Grundstücke. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach auch die Grundeigentü- mer am Y-Weg aus dem Ausbau des X-Weg einen Sondervorteil erlangen würden, indem sie nur über diesen überhaupt auf den Y-Weg gelangen könnten, hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass jede Strasse Teil des hierarchisch aufgebauten Strassennetzes sei und gemäss ihrer Funk- tion klassiert werde. Vorliegend gehe es einzig um Erschliessungsstrassen (Feinerschliessung), von denen es gemäss VSS-Norm 640 045 drei Typen gebe. In absteigender Hierarchie seien das die Quartiererschliessungs- strasse, Zufahrtsstrasse und der Zufahrtsweg. Der Strassenrichtplan .jjjj der Gemeinde Q. kenne nur die Quartiererschliessungsstrasse und die Zu- fahrtsstrasse. Der X-Wegwerde als Quartiererschliessungsstrasse, der Y- Weg und die geplante Stichstrasse am östlichen Rand würden als Zufahrts- strassen qualifiziert. Im Westabschnitt diene der X-Weg sowohl der Erschliessung der Wohnein- heiten am X-Weg wie auch jener am Y-Weg, am Ende des Ostteils werde er dereinst auch die geplante Stichstrasse erschliessen. Dieser Tatsache sei bei der Kostenverteilung Rechnung getragen worden, indem die Ge- meinde 30% der Kosten als Abgeltung des öffentlichen Interesses über- nehme. Die Grundeigentümer im Perimeter müssten dadurch statt 100% nur 70% der Strassenbaukosten übernehmen. Mit der anteilsmässigen Übernahme der Erstellungskosten durch die Gemeinde werde das Inte- resse der Allgemeinheit berücksichtigt, die fraglichen Erschliessungen über den X-Weg zu befahren (Beschwerdeantwort, S. 9 f., Rz. 27-29). Alternativ zum Vorgehen Strassenzug um Strassenzug (etappenweises Vorgehen) hätte ein Strassenbauprojekt und ein Beitragsplan über alle drei Strassen (X-Weg, Y-Weg und Stichstrasse) aufgelegt werden können, was - 17 - zu einer einheitlichen Behandlung aller Parzellen im erweiterten Perimeter geführt hätte. Eine einseitige Erweiterung der Perimeters X-Weg, nur um die Grundeigentümer am (verlängerten) Y-Weg und der geplanten Stich- strasse zur Finanzierung des X-Weg verpflichten zu können, komme aber nicht in Frage. Entweder werde das erschlossene Gebiet X-Weg, Y-Weg, Stichstrasse als Einheit mit einem Gesamtprojekt und einem umfassenden Beitragsplan behandelt oder es werde Strassenzug um Strassenzug sepa- rat ausgeführt (Beschwerdeantwort, S. 10, Rz. 31 f.). Der Gemeinderat habe sich aus Gleichbehandlungsgründen für die Weiter- führung seiner Praxis entschieden und die Quartiererschliessung nur mit 70% belastet. Die Gemeindeautonomie gebe dem Gemeinderat zudem ei- nen erheblichen Spielraum bei der Bestimmung der Kriterien, zumal die Rechtsetzungsaufgabe im Erschliessungsabgaberecht den Gemeinden übertragen sei (mit Hinweis auf § 34 Abs. 3 BauG). Das Ermessen werde pflichtgemäss ausgeübt, soweit der Gemeinderat den Entscheid sachlich begründe. 7.3. Üblicherweise wird das zu belastende Gebiet durch das geplante Ausbau- projekt bestimmt. Alle an die Ausbaustrecke anstossenden Grundstücke werden im Beitragsperimeter erfasst (AGVE 2018 S. 444 f.). Massgebend für die Perimeterziehung ist demnach, dass den belasteten Grundstücken ein wirtschaftlicher Sondervorteil infolge des Projekts erwächst. Stösst ein Grundstück an zwei oder mehrere Strassen an, wird es hinsichtlich der Erschliessung ideell bzw. rechnerisch aufgeteilt und hat sich an den Kosten sämtlicher anschliessender Strassen zu beteiligen. Dabei ist zu beachten, dass Teilflächen nicht doppelt belastet werden. Regelmässig wird die ideelle Aufteilung mit Hilfe der Winkelhalbierenden bei Eckgrundstücken und mit Hilfe der Mittellinie bei parallelen Strassenzügen getroffen (SKEE 4-BE.2011.18 vom 18. Dezember 2013 Erw. 7.3.2. mit Hinweisen auf AGVE 2006 S. 95; AGVE 1990 S. 179; AGVE 1981 S. 157; ARMIN KNECHT, a.a.O., S. 70). Soweit das in den Beitragsperimeter einbezogene Gebiet als ungenügend erschlossen bezeichnet werden muss, trifft dies auf sämtliche darin liegenden Grundstücke zu (AGVE 2018 S. 445, AGVE 2005 S. 414 f.; vgl. Erw. 5.4.). Grundsätzlich wäre es möglich, die von einem Strassenausbau mitprofitie- renden Anstösser von Seitenstrassen, insbesondere von Stichstrassen, mit reduzierten Beiträgen in den Perimeter einzubeziehen. Das ist aber nicht zwingend und wird häufig auch nicht gemacht. Regelmässig tragen die Direktanstösser und allfällige Hinterlieger die Kosten einer Anlage. Die An- stösser von Seitenstrassen – meist Feinerschliessungen – bezahlen also nur für diese. Dies führt jedoch nicht zu stossenden Ergebnissen, weil die Gemeinden sich an den Kosten von Sammelstrassen in stärkerem Masse - 18 - als an Feinerschliessungen beteiligen (z.B. 30% statt 0%). Ziel ist es letzt- lich, dass die Privaten für die Erschliessung in einer Gemeinde, unabhängig vom Anlass, ungefähr gleich stark belastet werden. Seitenstrassen sind demnach geometrisch sauber auszuscheiden (SKEE 4-BE.2013.16 vom 28. Oktober 2015 Erw. 9.3.1.). Ist eine Strasse mit anderen Strassen verbunden und dient sie auch dem Durchgangsverkehr, wird dies in der Regel mit einem Kostenbeitrag der Gemeinde abgegolten. Die Ausdehnung des Perimeters ist in solchen Fäl- len unüblich (SKEE 4-BE.2015.11 vom 30. November 2016 Erw. 8.5.2.). Strassen werden in der Regel für sog. Erschliessungseinheiten ausgebaut. Allenfalls wird die Erschliessung in Etappen realisiert. Geht die Gemeinde bei der Realisierung des Vorhabens verfahrensmässig, technisch, plane- risch und finanziell in Etappen vor, muss sie auch die Sondervorteilsfrage etappenweise würdigen und sich somit auch beitragsrechtlich auf die jewei- lige Etappe beschränken (AGVE 2018 S. 444). Das abschnittweise Vorge- hen, bei dem nur die jeweiligen Direktanstösser und der Hinterlieger belas- tet werden, ist auch aus Sicht des Bundesgerichts zulässig. Der Entscheid über das Vorgehen liegt im Ermessen der Gemeinde (BGE 1P.21/2006 vom 7. Juni 2006 Erw. 3.2.). 7.4. 7.4.1. Der Beschwerdeführer verlangt eine Kostenbeteiligung aller aktuellen und künftigen Nutzer des X-Weg. Er stützt sich auf das Arbeitspapier «Grunds- ätze zu Beitragsplänen» (Beschwerdebeilage 3; vgl. Erw. 7.1.). 7.4.2. Die Abgrenzung des Perimeters gibt immer wieder zu Diskussionen Anlass. Aus der dargestellten Rechtsprechung wird aber deutlich, dass es der Ge- meinde überlassen ist, wie sie vorgehen will, ob etappenweise oder in ei- nem Gesamtprojekt, solange sie sich konsequent verhält (vgl. auch Erw. 5.9). Die Rechtsprechung lässt es sodann zu, dass die Kosten des Ausbaus ei- ner Erschliessungsstrasse, die auch Verkehr aus Seitenstrassen aufnimmt, auf die Direktanstösser der Ausbaustrecke sowie deren Hinterlieger verlegt werden, vorausgesetzt das gesteigerte öffentliche Interesse infolge des grösseren Nutzerkreises wird mit einem Beitrag der öffentlichen Hand ab- gegolten (im vorliegenden Fall: 30%). Die Beschwerdegegnerin hat sich für das auch andernorts übliche Vorgehen eines Ausbaus Strassenzug um Strassenzug entschieden. Das Projekt Ausbau X-Weg wurde separat ge- plant, aufgelegt und entsprechend von der Gemeindeversammlung ein Kre- dit eingeholt. - 19 - Damit hat die Beschwerdegegnerin auch glaubhaft begründet, weshalb die Parzellen am Y-Weg und im Gebiet XY nicht in den vorliegenden Perimeter einbezogen wurden (vgl. Erw. 7.1; entgegen den Vorbringen des Be- schwerdeführers in der Replik vom 21. August 2021. S. 3 f.). Dem Umstand, dass andere Quartiere über den X-Weg an das übergeord- nete Verkehrsnetz angebunden werden, wurde bei der Ausarbeitung des Beitragsplans Rechnung getragen. Man beschränkte sich für die Perime- terabgrenzung auf den X-Weg und galt das weitergehende öffentliche Inte- resse durch einen Gemeindebeitrag von 30% ab. An diesem Vorgehen ist mit Blick auf die Rechtsprechung, wonach sich die Gemeinde bei Strassen, die mit anderen Strassen verbunden sind und damit auch dem Durch- gangsverkehr dienen, in der Regel mit einem Gemeindebeitrag beteiligt und nicht der Perimeter erweitert wird, nichts auszusetzen (vgl. Erw. 7.3.). Ein Anspruch auf Verlegung der Baukosten auf alle, die über den X-Weg erschlossen werden, inklusive Anstösser der Seitenstrassen, besteht nicht. 7.4.3. Die Seitenstrassen des X-Weg sind zu 100% von den Anstössern zu finan- zieren. Die U-Strasse wird gemäss Erschliessungsplan dereinst wie der X- Weg auf 4.5m ausgebaut werden. Die Stichstrasse ist mit einer Breite von 3.5m vorgesehen; dort wird gemäss Beschwerdegegnerin aber der Bau ei- ner Stützmauer notwendig sein. Eine offensichtlich ungleiche Belastung zwischen den Anwohnern des X-Weg und jenen an den Seitenstrassen gibt es bei dieser Ausgangslage nicht. 7.4.4. Beim Arbeitsblatt «Grundsätze zu Beitragsplänen», worauf sich der Be- schwerdeführer in der Hauptsache stützt, handelt es sich um ein Hilfsmittel für die Praxis. Es weist ausdrücklich darauf hin, dass die Gerichte in einem allfälligen Verfahren abweichend vom Inhalt des Arbeitspapiers entschei- den könnten (S. 2 f.). Das Arbeitspapier stammt aus dem Jahre 2001 und wurde in den letzten 20 Jahren offenbar nicht aktualisiert. Die aktuelle Rechtsprechung wird daher nicht beachtet. Aus dem Arbeitspapier «Grundsätze zu Beitragsplänen» können keine Ansprüche abgeleitet wer- den. Die Beschwerdegegnerin darf sich bei der Ausarbeitung des Perime- ters am Arbeitspapier orientieren, sofern sie sich im Rahmen der gesetzli- chen Vorgaben und der geltenden Rechtsprechung bewegt. Im Rahmen der Verhandlung vom 25. Januar 2023 wurde wiederholt auf den Passus des Arbeitspapiers zur «Abgrenzung» hingewiesen. Danach «sind alle Grundstücke in den Perimeter miteinzubeziehen, welche durch die zu erstellende Anlage erschlossen werden, d.h. denen ein Vorteil er- wächst. Ebenso sind die Grundstücke in den Perimeter einzubeziehen, wel- - 20 - che in einem späteren Zeitpunkt über die zu erstellende Anlage erschlos- sen werden können» (zit. Arbeitspapier «Grundsätze zu Beitragsplänen», S. 3, Ziff. 2). Nicht erwähnt wird im Arbeitspapier die vorgeschlagene Vor- gehensweise bei mehreren Strassenbauprojekten. Auch wenn aus dem Ar- beitspapier wie ausgeführt keine Ansprüche abgeleitet werden können – auf ein Verbot eines etappenweisen Vorgehens kann aus dem Arbeitspa- piers jedenfalls nicht geschlossen werden. Das etappenweise Vorgehen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung zulässig (vgl. BGE 1P.21/2006 vom 7. Juni 2006 Erw. 3.2.; vgl. Erw. 7.3.). Dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nichts entgegenzuhalten. 7.4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Anspruch auf die beantragte Perimetererweiterung besteht. 7.5. Besteht kein Anspruch auf eine Ausdehnung des Perimeters, ist im nächs- ten Schritt zu prüfen, ob der im Beitragsplan X-Wegfestgelegte Perimeter sachgerecht ist. 7.5.1. In den Strassenperimeter X-Weg wurden grundsätzlich die Direktanstösser sowie Hinterlieger einbezogen. Ebenfalls einbezogen wurden bestehende private Seitenstrassen (Stichstrassen) mit angrenzenden Grundstücken. Nicht einbezogen wurden die öffentlichen Seitenstrassen mit Anlieger- grundstücken. Bei diesen wurden die Parzellen bei der Einmündung mit einer Winkelhalbierenden aufgeteilt und nur der dem X-Weg zugewandte Teil belastet. Die erste Bautiefe beträgt 30m, die hinterliegende Fläche wurde nicht weiter unterteilt. 7.5.2. Der Beginn der eigentlichen Ausbaustrecke ist ein Stück nach Osten ver- schoben. Gemäss Bericht zum Beitragsplan und Kostenvoranschlag vom Gwurde der Knoten V-Weg-Z-Strasse-X-Weg bereits in den Jahren 1977/78 ausgebaut. Der erforderliche Kredit wurde von der Gemeindever- sammlung im Dezember 1976 gesprochen. Die Anstösser wurden gemäss dem Gemeindeversammlungsbeschluss von Beiträgen befreit. Begründet wurde dies mit dem übergeordneten Interesse. Der Ausbau ist somit bereits erfolgt. Da der Bereich lediglich erneuert wurde, wurden dafür keine Bei- träge erhoben. Die Flächen unmittelbar bei der Einmündung des X-Weg in die Z-Strasse wurden entsprechend nicht belastet. Die Abgrenzung der bei- tragspflichtigen Flächen wurden aufgrund des Landerwerbsprotokolls vom März 1977 vorgenommen (vgl. Beitragsplan und Kostenvoranschlag vom - 21 - G, S. 4, Ziff. 3.1, [Vorakten]). Gegen dieses Vorgehen ist nichts einzuwen- den. 7.5.3. Das Ende der Ausbaustrecke liegt an der östlichen Bauzonengrenze. Dar- über hinaus wird auf einem Abschnitt des X-Weg ausserhalb der Bauzone bis zu den Ostgrenzen der Parzellen eee und fff sowie im Einmündungsbe- reich der Seitenstrasse bei der Parzelle fff der Belag erneuert, was eben- falls von der Beschwerdegegnerin bezahlt wird. Die Parzelle fff wurde zwar in den Perimeter einbezogen, der Beitrag aber gestundet. Das Grundstück wird über den Abschnitt des X-Weg ausserhalb der Bauzone erschlossen, was gemäss Bericht zum Beitragsplan und Kostenvoranschlag als ungenü- gende Erschliessung gilt. Bei einer allfälligen Neuüberbauung oder einer wesentlichen Erweiterung der Bebauung müsste die Erschliessung «si- chergestellt werden». Bis dahin wird der Beitrag gestundet (mit Eintrag im Grundbuch; vgl. Bericht zum Beitragsplan und Kostenvoranschlag vom G (S. 4, Ziff. 3.1, [Vorakten]). 7.5.4. Eigentliche beitragsfreie Inseln im Perimeter bilden die Grundstücke auf der Nordseite des Bachs (Parzellen zzzb, aaac, bbbc, cccc, dddc und eeec), sowie jene entlang der geplanten Stichstrasse am Ostende des Perimeters und entlang des Y-Weg (beide südseits des X-Weg). 7.5.4.1. Die Parzellen nördlich des Bachs sind über eine Privatstrasse auf die Z-Strasse hin erschlossen. Mangels eines Wegrechts über die Parzelle eee haben sie keinen Zugang zum X-Weg. Diese Grundstücke wurden daher zu Recht nicht in den Perimeter aufgenommen. 7.5.4.2. Die Grundstücke an der geplanten Stichstrasse wurden nicht belastet, weil noch ungewiss ist, wann sie erschlossen werden können. Der Zeitpunkt ist abhängig von der Verlegung der Hochspannungsleitung in die Erde. Der- zeit und bis auf weiteres profitieren diese Grundstücke mit Ausnahme der vordersten, an den X-Weg anstossenden Parzelle, nicht vom Ausbau des X-Weg. Das Eckgrundstück ggg wurde mit einer Winkelhalbierenden auf- geteilt und eine Teilfläche in den Perimeter einbezogen. Gegen dieses Vor- gehen ist ebenfalls nichts einzuwenden. Die Grundstücke an der geplanten Stichstrasse werden sich an deren Ausbau beteiligen müssen (etappenwei- ses Vorgehen). Anders als die Parzelle Nr. ggg wird die Parzelle Nr. hhh, welche ebenfalls an die künftige Stichstrasse angrenzt, vollständig in den Beitragsperimeter des X-Weg einbezogen. Im Rahmen der Augenscheinverhandlung wurde dargelegt, dass die Parzelle Nr. hhh aus topografischen Gründen nicht über - 22 - die künftige Stichstrasse erschlossen werden kann. Diese Parzelle wird da- her vollständig in den Perimeter X-Weg einbezogen und wird sich im Ge- genzug nicht an der künftigen Stichstrasse beteiligen müssen. Dagegen ist nichts einzuwenden (vgl. Protokoll, S. 14). 7.5.5. Die an den Y-Weg (Gemeindestrasse) angrenzenden Flächen wurden im Gegensatz zu den Grundstücken mit Privatweg nicht belastet. Die Pri- vatstrassen sowie das angrenzende Land wurden mit der Begründung in den Perimeter aufgenommen, diese erlangten durch die Erschliessungsan- lage einen Sondervorteil. 7.5.5.1. Die private Stichstrasse westlich des Y-Weg ist nicht ausgeschieden, sie besteht aus den Randflächen der über den Privatweg erschlossenen Grundstücke (Parzellen gggb, bbbb, hhhb, iiib,jjjb, dddb und cccb). 7.5.5.2. Die private Stichstrasse östlich des Y-Weg ist ausgeschieden (Parzelle kkk) und in Miteigentumsanteile aufgeteilt. Die Anteile gehören derzeit den Ei- gentümern der erschlossenen Grundstücke (Parzellen ooo, ppp, sss, ttt; siehe Beitragstabelle Parzelle kkk). Die am Ende der Stichstrasse (Parzelle kkk) liegende Parzelle ppp liegt zwischen zwei Seitenstrassen, davon eine öffentlich (Y-Weg), eine privat (Parzelle kkk). Sie wurde mit einer Mittellinie aufgeteilt und der dem Privat- weg zugeneigte Abschnitt belastet. Es wurden also sowohl die privaten Strassenflächen wie auch die anstossenden Grundstücksflächen belastet. 7.5.5.3. Der Y-Weg wie auch die geplante Stichstrasse wurden dagegen nicht be- lastet. Wie bereits ausgeführt, hat sich die Beschwerdegegnerin für das zu- lässige Vorgehen eines Ausbaus Strassenzug um Strassenzug entschie- den (Erw. 7.4.2. ff.). Dies ist nicht zu beanstanden. 7.5.5.4. Anlässlich der Verhandlung vom 25. Januar 2023 wurde von Seiten der Be- schwerdeführenden auf den Strassenrichtplan .jjjj verwiesen. Dieser quali- fiziere den Y-Weg gleich wie die nicht ausgeschiedene Privat-strasse west- lich des Y-Weg. Anders als diese sei der Y-Weg aber nicht in den Perimeter einbezogen worden. Dies zeige eine ungerechtfertigte Ungleichbehand- lung durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Protokoll S. 17 f.). Es trifft zu, dass der Strassenrichtplan sowohl den Y-Weg als auch die nicht ausgeschiedene Privatstrasse (sowie darüber hinaus auch die Pri- - 23 - vatstrasse Nr. kkk) gleich qualifiziert (als «Zufahrtsstrassen»; gelb mar- kiert). Insofern ist den Beschwerdeführenden zuzustimmen, dass der Stras- senrichtplan alle drei Strassen, unabhängig davon, ob privat oder öffentlich, gleich qualifiziert. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Strassen- richtplan entgegen der Aussage von Seiten der Beschwerdegegnerin pri- vate und öffentliche Zufahrtsstrassen unterscheidet (vgl. Protokoll S. 18). Die Legende weist darauf hin, dass private Zufahrtsstrassen «nicht darge- stellt» sind. Dies ändert aber nichts daran, dass aus Sicht der Fachrichter des Gerichts der Perimeter korrekt gezogen worden ist. Die Beschwerde- gegnerin entschied sich für einen etappenweisen Ausbau. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass der Y-Weg nicht im Beitragsplan «X-Weg» be- lastet wurde, da dieser vom Beitragsplan «XY» erfasst und in jenem belas- tet wird (Erw. 7.4.2.; vgl. auch Protokoll S. 18). 7.5.6. Die Teilflächen der Parzellen bbb, ccc und ddd, welche in der Uferschutz- zone liegen, blieben unbelastet. Gemäss Rechtsprechung sind gesetzliche Abstandsflächen zu belasten, wenn sie bei der Berechnung der Ausnüt- zung angerechnet werden (vgl. dazu BGE 1P.21/2006 vom 7. Juni 2006, Erw. 3.1.; SchKE 4-BE.2009.3 vom 26. Oktober 2010 Erw. 6.7.1. mit Hin- weisen). In der Gemeinde Q. gibt es nur eine minimale Ausnützungsziffer (vgl. Protokoll S. 14). Die Nichtbelastung der gesetzlichen Abstandsflächen ist daher nicht zu beanstanden, zumal deren Belastung von den Beschwer- deführenden nicht explizit verlangt wurde (vgl. Protokoll S. 3). 7.5.7. Nordseits des X-Weg ist die Perimetergrenze auffällig ausgefranst. Einer- seits liegt das an den nicht belastbaren Bachanstösserparzellen (vgl. Erw. 7.5.4.), andererseits an der unregelmässigen Form der Parzelle eee bzw. des in der Bauzone liegenden Abschnitts dieses Grundstücks. Es kann nur über eigenes Land auf den X-Weg erschlossen werden. Am Pri- vatweg, welcher der westlichen Grundstückgrenze entlangführt, hat die Parzelle eee weder einen Anteil noch ein Wegrecht. Mangels anderer Er- schliessungsmöglichkeiten ist demnach ihre ganze Fläche in den Perimeter aufzunehmen. 7.5.8. Als Zwischenfazit wird festgehalten, dass der Perimeter zur Belastung der Grundstücke vom westlichen (Parzelle aaa) bis zum östlichen (Parzelle fff) Ende geschützt werden kann. 7.6. Von Seiten der Beschwerdeführenden wurde an der Verhandlung vom 25. Januar 2023 mehrfach gerügt, die Perimeterabgrenzung führe zu einer Ungleichbehandlung der Grundstücke in der Gemeinde. Aus dem Gesag- - 24 - ten wird jedoch deutlich, dass die Abgrenzung des Perimeters und die Be- lastung der einzelnen Parzellen die Realisierung des Ziels ermöglichen, wonach die Privaten für die Erschliessung in einer Gemeinde ungefähr gleich stark zu belasten sind (Gleichbehandlung; vgl. Erw. 7.3). 8. 8.1. Weiter ist zu prüfen, ob die Kosten zwischen Gemeinde und der Gesamt- heit der beitragspflichtigen Grundeigentümer sowie unter den Grundeigen- tümerinnen und Grundeigentümern korrekt aufgeteilt wurden. Der Beschwerdeführer hat sich zur Kostenaufteilung nicht geäussert. 8.2. Gemäss Strassenreglement tragen die Grundeigentümerinnen und Grund- eigentümer 70-100% der Feinerschliessungskosten, bei Stichstrassen sind es 100% (§ 7 Abs. 2 StrR). Die Beschwerdegegnerin hat den X-Weg als Quartiererschliessungsstrasse qualifiziert, die gemäss § 2 Abs. 4 StrR zur Feinerschliessung gehört. Der X-Weg nimmt zwar einigen seitlich zuflies- senden Verkehr auf, hat aber keinen Durchgangsverkehr. Er führt in die Landwirtschaftszone hinaus. Die Zuordnung des X-Weg zur Quartier-Fei- nerschliessung ist aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Die Ge- meinde übernimmt den für diesen Strassentyp vorgesehenen maximalen Gemeindeanteil von 30%, was mit Blick auf das recht grosse, über den X-Weg miterschlossene Gebiet gerechtfertigt erscheint. 8.3. Die Beiträge der Grundeigentümer wurden nach Fläche, Direktanstoss/Hin- terlieger und Überbauungsstand abgestuft. Unüberbaute Grundstücke wer- den in der 1. Bautiefe (bis 30m) auf 100%, ab 30m Bautiefe auf 60% der Fläche belastet. Überbaute Grundstücke werden in der 1. Bautiefe auf 66.7%, ab 30m auf 40% der Fläche belastet. Die Überbauungsabzüge ent- sprechen dem maximal zulässigen Abzug gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. VGE WBE.2006.30 vom 5. Juli 2007, Erw. 6.2.3.); sie sind nicht zu beanstanden und werden von den Parteien auch nicht be- stritten (vgl. Protokoll, S. 15). Die Abstufungskriterien entsprechen dem Strassenreglement sowie den in der Rechtsprechung anerkannten und in der Praxis regelmässig angewen- deten Kriterien. Es kann daher festgehalten werden, dass die Kostenauf- teilung unter den Grundeigentümern ebenfalls korrekt vorgenommen wurde. 9. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass kein Anspruch auf die bean- tragte Perimetererweiterung besteht (Erw. 7.1.-7.4) und dass die Perime- terabgrenzung (Erw. 7.5.), die Kostenaufteilung zwischen Gemeinde und - 25 - Grundeigentümern sowie die Kostenaufteilung unter den Grundeigentü- mern (Erw. 8) nicht zu beanstanden sind. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Abschliessend sind die Verfahrens- und Parteikosten zu verlegen. Der Beschwerdeführer verlangt, dass im Falle eines Unterliegens der Tat- sache Rechnung getragen werde, dass alle Beschwerden in ein einziges Verfahren verwiesen worden seien (Replik S. 4, «Fazit»). Dem widerspricht die Beschwerdegegnerin. Es handle sich um vier Paral- lelverfahren, die allerdings weitgehend gleich, Replik und Duplik gar völlig gleich lauteten (Duplik, S. 5, «Zum Fazit»). 10.1. Die Verfahrenskosten sind im Beschwerdeverfahren nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien zu verlegen (§§ 29 und 31 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer unterliegt, weshalb ihm die Ver- fahrenskosten aufzuerlegen sind. Der geleistete Kostenvorschuss wird an- gerechnet. Die Parallelverfahren 4-BE.xxxb betreffen allesamt den gleichen Beitrags- plan. Die Beschwerdeführenden reichten überwiegend identische Rechts- schriften ein. Im Sinne der Prozessökonomie wurden die Parallelverfahren daher auch gemeinsam verhandelt (vgl. E.; Einladung SKE vom 30. Sep- tember 2022; Protokoll S. 1 f. und 5). Dieser Umstand wurde bereits im Rahmen der Festlegung des Streitwertes durch das Gericht berücksichtigt. Die Beschwerde hat den Streitwert nicht beziffert. Erstens wurde bei der Festlegung des Streitwertes durch das Ge- richt vom verfügten Beitrag von Fr. 62'472.65 die Entschädigung für die Enteignung von Fr. 7'500.00 abgezogen (vgl. auch B.2.). Es wurde also von Vornherein auf den Nettobeitrag abgestellt (Fr. 54'972.65; vgl. B.2.). Zwei- tens wurde der Nettobeitrag für die Bezifferung des Streitwertes grosszügig halbiert. Es wurde vorliegend somit von einem Streitwert von nur Fr. 27'486.00 ausgegangen. Die Reduktion des Streitwertes führt praxisgemäss zu einer Reduktion der zu erhebenden Staatsgebühr. Ohne Abzug der Entschädigung und Halbie- rung des Beitrages würde die Staatsgebühr rund Fr. 4'600.00 betragen. Beim festgelegten Streitwert resultiert eine Staatsgebühr von Fr. 2'300.00. Das entspricht einer Reduktion um die Hälfte. - 26 - Die Parallelität der vier koordinierten Beschwerdeverfahren wurde vom Ge- richt damit bereits grosszügig berücksichtigt, weshalb sich eine erneute Re- duktion an dieser Stelle nicht rechtfertigt. 10.2. Für den Parteikostenersatz gelten dieselben Regeln (§§ 32 Abs. 2 und 29 VRPG). Die Entschädigung richtet sich nach dem Pauschalrahmentarif im Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) vom 10. November 1987. Innerhalb des vorgesehenen Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AnwT). Davon kann in Ausnahmefällen (besonderes hoher Aufwand oder Missverhältnis zwischen Entschädigung und tatsächlich geleisteter Arbeit) abgewichen werden (§ 8b AnwT). Die Entschädigung wird als Ge- samtbetrag, inklusive Auslagen und MWST, festgelegt (§ 8c AnwT). Bei ho- hem Streitwert kann die Entschädigung zudem bis zu einem Drittel herab- gesetzt werden. Diese Bestimmung gilt entgegen dem Wortlaut für die Ver- treter beider Seiten (§ 12a AnwT; AGVE 2011, S. 247). Dem Umstand der Parallelität der vier fast identischen Beschwerdeverfah- ren (vgl. Erw. 10.1.) trägt das Gericht auch im Rahmen des Parteikosten- ersatzes Rechnung. Wie oben ausgeführt ging das Gericht von einem Streitwert von nur Fr. 27'486.- aus. Der Entschädigungsrahmen für Streit- werte über Fr. 20'000.- bis Fr. 50'000.- reicht von Fr. 1'500.- bis Fr. 6'000.- (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT). Die massgebende Schwierigkeit im vorlie- genden Verfahren wird als mittel beurteilt. Die Parallelität der Verfahren mit beinahe identischen Rechtsschriften und vollständig übereinstimmenden Anträgen wird vorliegend beim Aufwand berücksichtigt. Dieser wird entsprechend als niedrig beurteilt, wodurch die Entschädigung reduziert wird (vgl. § 8a Abs. 2 AnwT). Für ein vollständig durchgeführtes Verfahren resultiert daraus eine Ent- schädigung von Fr. 2'600.- (inkl. MWST und Auslagen). Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zu ersetzen. - 27 - Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten für das Verfahren, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'300.00 der Kanzleigebühr von Fr. 310.00 und den Auslagen von Fr. 110.00, zusammen Fr. 2'720.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezah- len. Nach Anrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'300.00 sind vom Beschwerdeführer noch Fr. 420.00 zu bezahlen. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin einen Parteikostener- satz von Fr. 2'600.- (inklusive Auslagen und MWST) zu bezahlen. Zustellung - Beschwerdeführer - Vertreter der Beschwerdegegnerin (im Doppel, je eines für sich und zuhanden seiner Klientin) Mitteilung - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern) Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 11, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008). - 28 - Aarau, 25. Januar 2023 Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: B. Wehrli L. Käser