Das ergibt für ein vollständig durchgeführtes Verfahren eine Grundentschädigung von Fr. 9'800.00. Da ein hoher Streitwert (über Fr. 100'000.00) vorliegt, wird ein Abzug von 10 % (§ 12a Abs. 1 AnwT) vorgenommen. Es resultiert eine Parteientschädigung von aufgerundet Fr. 8'900.00, wovon der Beschwerdegegnerin 60 %, also Fr. 5'340.00 (inkl. MWST und Auslagen), zu erstatten sind. - 42 - Das Gericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör verletzt hat. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.