10.2. 10.2.1. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG). Bei teilweisem Obsiegen wird die Parteikostenentschädigung verhältnismässig auferlegt, ohne Rücksicht auf die effektiven Anwaltskosten einer Partei. Die Parteikosten werden als Ganzes genommen und die Anteile des Obsiegens und Unterliegens verrechnet (AGVE 2012, S. 225; AGVE 2011 S. 247 ff.). Die Beschwerdegegnerin obsiegt zu 80 %, d.h. die Beschwerdeführerin hat ihr 60 % (80 % - 20 %) der vom Gericht festzusetzenden Parteikosten zu erstatten.