Massgebend für die Beurteilung, ob das rechtliche Gehör verletzt wurde, ist der Einspracheentscheid des für die Festsetzung der Mehrwertabgabe allein zuständigen Gemeinderats. Nur dessen Entscheid erwächst in Rechtskraft bzw. ist mit einem Rechtsmittel anfechtbar. Die Begründung im Einspracheentscheid war ungenügend (Erw. 3.4.), was mit einer Kostenbeteiligung der Beschwerdegegnerin zu sanktionieren ist. Sie hat praxisgemäss 20 % der Verfahrenskosten zu übernehmen. 10.1.3. Die Verfahrenskosten sind demnach zu 80 % von der Beschwerdeführerin und zu 20 % von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin angerechnet.