Die Beschwerdegegnerin verlangt, dass die Korrektur betreffend Berücksichtigung allfälliger Kosten für eine Altlastenbereinigung keine Kostenfolge für die Beschwerdegegnerin haben dürfe, weil die Beschwerdeführerin die Angaben "nicht im Rahmen des rechtlichen Gehörs" vorgebracht habe (Vernehmlassung Beschwerdegegnerin S. 14).