7.3.3.), die vorgenommenen Umzonungen mehrwertabgabepflichtig sind (Erw. 7.4.), keine Korrektur an der Flächenberechnung vorzunehmen ist (Erw. 8.4.4.) und die verfügte Mehrwertabgabeberechnung nicht zu korrigieren ist (Erw. 8.8.). Die Beschwerde ist daher mit Ausnahme der bestätigten Gehörsverletzung abzuweisen. 10. 10.1. 10.1.1. Abschliessend sind die Verfahrenskosten zu verlegen. Massgebend ist der Prozessausgang (§ 31 Abs. 2 VRPG).