9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das rechtliche Gehör verletzt wurde (Erw. 3.4.), die gesetzliche Grundlage zur Erhebung der Mehrwertabgabe genügt (Erw. 4.4.4.), weder eine Vertrauensverletzung noch eine Rechtsverzögerung vorliegen (Erw. 5.4.3.), die Umzonung der Freihaltezone in die Arbeitszone mehrwertabgabepflichtig ist (Erw. 6.5.3.), die Gestaltungsplanpflicht der Mehrwertabgabepflicht im Rahmen der Nutzungsplanung nicht entgegensteht (Erw. 7.1.3.), die Kombination von Mehrwertabgabe und Erschliessungsbeitrag keine Doppelzahlung bewirkt (Erw. 7.3.3.), die vorgenommenen Umzonungen mehrwertabgabepflichtig sind (Erw.