ausschliesst, auch wenn die Schätzung nach Auffassung des Gerichts höher hätte ausfallen müssen (Erw. 8.1.4.). Da die verfügten Ursprungswerte für die Naturschutz- und die Freihaltezone nicht zu beanstanden sind (Erw. 8.7.), ist der abgabebestimmende Differenzwert jedenfalls nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin festgesetzt worden. Die Mehrwertberechnung ist nicht zu korrigieren. Es bleibt es bei der verfügten Mehrwertabgabe von Fr. 360'250.00.