8.6.4.3. An der Verhandlung vom 27. April 2022 erklärte der anwesende Leiter Bau und Planung der Gemeinde Q. im Übrigen unwidersprochen (Protokoll S. 22 f.), das Streitgrundstück sei voll erschlossen. Sämtliche Erschliessungen seien in den Projektplänen enthalten. Es sind demnach keine weiteren Abzüge für künftige Kosten der Baureifmachung zu berücksichtigen. 8.7. Die Beschwerdeführerin kritisiert sodann die vom kStA eingesetzten Ausgangswerte für die Teilflächen vor der Umzonung, wiederum ohne anzugeben, wie hoch die Werte denn sein sollten.