ist – würde dies lediglich einem Abzug von gut Fr. 16.00/m2 entsprechen (Fr. 500'000.00 ÷ 30'795 m2). Auch dieser Teilbetrag hätte – wie schon der aus dem Beitrag an die Südwestumfahrung zu ermittelte Ansatz (Erw. 8.6.4.1.) - ohne weiteres noch in der Differenz von mindestens Fr. 200.00/m2 zwischen dem verfügten Landwert und dem vorliegend als richtiger erachteten Landwert Platz.