8.6.4. 8.6.4.1. Strittig ist weiter die Anrechnung des Beitrags an die Südumfahrung als Erschliessungskosten. Die Beschwerdeführerin – damals noch als C. AG firmierend – hat sich vertraglich verpflichtet, dem Kanton Aargau einen pauschalen Beitrag von Fr. 1 Mio. an die Südwestumfahrung zu bezahlen. Der Betrag wurde mit der Entschädigung für die Abtretungen ab den Parzellen aaa (Q.), ccc (R.) und bbb (R.) verrechnet (Mutationsvertrag S. 68 ff. [Beschwerdebeilage 17]).