Im vorliegenden Fall weist die Schätzung des kStA die angeblich einberechneten Gestaltungsplankosten nicht aus. Sind dem kStA-Schätzer keine konkreten Zahlen bekannt, rechnet er jeweils mit einer Pauschale Fr. 15.00/m2 (Protokoll S. 19). Dieser Ansatz wird nach Ansicht der Fachrichter voraussichtlich unter den tatsächlich anfallenden Kosten für die Gestaltungsplanung liegen. Da auch ein deutlich höherer Abzug durch die Differenz zwischen dem vom Gemeinderat festgesetzten Landwert von Fr. 300.00/m2 und dem vom Gericht als richtig erachteten (Erw. 8.5.4.) Landwert von Fr. 500.00/m2 ohne weiteres aufgefangen würde, kann auf eine genauere Bezifferung des Abzugs verzichtet werden.