Die beiden umgezonten Abschnitte unterliegen als Teil der unüberbauten Parzelle aaa der Gestaltungsplanpflicht (vgl. § 22 Abs. 11 BNO). An der Verhandlung vom 27. April 2022 waren sich die Parteien darin einig, dass damit private Gestaltungspläne gemeint sind, die von den Grundeigentümern zu bezahlen seien (Protokoll S. 19 f.). Ein Abzug der Gestaltungsplankosten vom festgelegten Landwert scheint daher grundsätzlich gerechtfertigt. - 37 -