Nachdem keine konkreten Anhaltspunkte für das Anfallen von Kosten für eine Altlastenbeseitigung im Bereich der umgezonten Abschnitte aus der Freihalte- und der Naturschutzzone vorliegen, ist auf die vorgeschlagene (B.4.) Festlegung eines Abzugs zu verzichten. Es werden demnach keine Altlastensanierungskosten als Gestehungskosten vom Mehrwert abgezogen.