Die Parzelle aaa ist im Kataster der belasteten Standorte eingetragen (Erw. 8.4.1.). Wie an der Verhandlung vom 27. April 2022 ausgeführt, handelt es sich um Auffüllungsland. Das deponierte Material soll aber "sauber" sein; mit sanierungsbedürftigen Altlasten in den hier interessierenden Abschnitten wird nach aktuellem Stand der geltenden Vorschriften auch seitens der Beschwerdeführerin nicht gerechnet (Protokoll S. 20 ff.). Nachdem keine konkreten Anhaltspunkte für das Anfallen von Kosten für eine Altlastenbeseitigung im Bereich der umgezonten Abschnitte aus der Freihalte- und der Naturschutzzone vorliegen, ist auf die vorgeschlagene (B.4.) Festlegung eines Abzugs zu verzichten.