Diese Regelung ist problematisch. Sie stellt, entgegen der gesetzlichen Vorgabe in § 28b Abs. 1 BauG, für die Festsetzungsverfügung auf zwei unterschiedliche Schätzzeitpunkte ab, nämlich auf den gesetzlichen sowie auf den Zeitpunkt der Realisierung des Mehrwerts. Unklar ist sodann, ob es sich um eine Rückforderungsklausel handelt, und wenn ja, wie diese konkret umzusetzen wäre. Ein allfälliger Abzug in Parteivereinbarung wäre daher bereits jetzt auf den ordentlichen Schätzzeitpunkt festzulegen (Protokoll S. 20 ff.).