8.6.2. In Bezug auf eine allenfalls erforderliche Altlastenbeseitigung beantragt die Beschwerdegegnerin, die effektiven Kosten dafür (ohne Ohnehinkosten) seien zum Zeitpunkt der Fälligkeit von der Abgabe abzuziehen (vgl. Anpassung der Verfügung im Laufe des Verfahrens, vorne B.4.). Damit erklärte sich die Beschwerdegegnerin einverstanden (vorne B.5.).