8.6. 8.6.1. Vom primär geschätzten Landwert sind die Gestehungskosten abzuziehen (Erw. 4.4.3.2. Abs. 6). Darunter fallen Erschliessungskosten, Abbruchkosten von Altbauten, Kosten für Landumlegung und Grenzbereinigung, für ausstehende Planungen (Sonderplanungspflicht) sowie Sanierungskosten bei belasteten Standorten (Kontamination; vgl. Handbuch Mehrwertabgabe für Gemeinden im Kanton Aargau, S. 13). - 36 -