Abgetauscht bzw. abgetreten wurde das Land im Zustand vor der Zonenplanänderung. Die Abtretungsfläche lag nur zu einem geringen Teil in der Industriezone. Abzutreten waren überwiegend Teile der Freihaltezone, der Naturschutzzone sowie von Wald und der Aufforstungszone (vgl. Beilage 1 zur Vernehmlassung der RA BVU mit Zonenplanausschnitten vor und nach der Teiländerung des Zonenplans). Es ist daher nicht verwunderlich, dass die Abtretungsentschädigung nicht mit dem geschätzten Landwert der XY übereinstimmt. Der damals bezahlte Preis sagt nichts über den Wert der in die XY umgezonten Parzellenabschnitte aus.