Die Beschwerdegegnerin erklärt dazu, sie könne zum Landpreis, welcher dem Landabtausch zwischen Beschwerdeführerin und Kanton zugrunde gelegen habe, nichts sagen. Es habe sich aber nicht um Flächen in der XY gehandelt, weshalb jeder Vergleich nicht zielführend sei (Vernehmlassung Beschwerdegegnerin S. 13 f.).