Vorliegend geht es um die Zuweisung von zwei Teilflächen der Parzelle aaa zur XY, der auch das übrige, bisher unüberbaute Restgrundstück angehört. Weshalb der Wert der beiden eingezonten Teilflächen geringer sein sollte als die Restfläche, ist nicht nachvollziehbar. - 35 - 8.5.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die für die Abtretung an den Kanton erhaltene Entschädigung weiche deutlich von der Schätzung des kStA ab. Es dürfe nicht mit ungleichen Ellen gemessen werden. Die Beschwerdeführerin behalte sich vor, darauf zurückzukommen (Beschwerde S. 19).