Die Landerwerbe für Strassenbauprojekte des Kantons werden regelmässig in Enteignungsverfahren abgewickelt. Das Enteignungsrecht schreibt volle Entschädigung vor. Für Landstreifen ab unüberbauten Grundstücken wird der absolute Landwert, d.h. der nach der statistischen Methode ermittelte Verkehrswert bezahlt – unabhängig davon, wo sich der Streifen befindet. Ist das Grundstück überbaut, wird für eine Teilabtretung in der Regel ein relativierter Landwert bezahlt. Der Vorhalt der Beschwerdeführerin trifft den vorliegenden Sachverhalt nicht. Vorliegend geht es um die Zuweisung von zwei Teilflächen der Parzelle aaa zur XY, der auch das übrige, bisher unüberbaute Restgrundstück angehört.