In Bezug auf den Verkauf in R. wertet es die Mikro- und die Makrolage sowie die Bauzone als übereinstimmend mit dem Streitgrundstück, bei den Grundstücken der I R. wertet es die Makrolage und die Bauzone (Gewerbezone) als vergleichbar, bei den Handänderungen aus dem Kanton betrachtet es die Bauzone als mit der Parzelle aaa übereinstimmend. In Berücksichtigung der geringen Fallzahlen bzw. Vergleichbarkeit ermittelte das kStA für die Parzelle aaa einen Landwert von Fr. 300.00/m2 (= Median der I R. = tiefster der ermittelten Werte; siehe kStA-Schätzung [Beilage 3 der am 19. September 2021 nachgereichten Unterlagen des RA BVU]).