Bei der Festlegung des Verkehrswerts eines Grundstücks ist der Blick auf das Gesamtgrundstück entscheidend, jedenfalls wenn die ganze Fläche in derselben Zone liegt. Es werden keine Preise für Teilflächen ermittelt. Baubeschränkungen auf Randflächen (Abstandsvorschriften), aufgrund von Grünflächenziffern oder anderer Vorschriften der Bauordnung sind üblich - 34 - und ohne weiteres in den Verkehrswerten enthalten – so auch in den Vergleichspreisen. Ein Abzug der Grenzabstands- und Grünflächen im vorliegenden Fall würde die Vergleichbarkeit verfälschen. Es ist daher keine Korrektur an der in die Berechnung einbezogenen Fläche vorzunehmen.