Die Abtretungsflächen an die Südwestumfahrung ab der Parzelle aaa wurden entgegen der Befürchtung der Beschwerdeführerin nicht mitberechnet. Andere Vorbehalte zur Flächenberechnung wurde nicht substantiiert vorgetragen. Hinweise auf Berechnungsfehler liegen nicht vor. Es ist auch nach Meinung der Fachrichter davon auszugehen, dass die Flächenberechnung, so wie sie aus den Akten ersichtlich ist, korrekt ist. Darauf ist abzustellen.