Die Fläche des Strassenabstands sei einzurechnen. Sie habe Relevanz in Bezug auf die Grünflächenziffer gemäss § 13 BNO. Solche Parameter würden in die Verkehrswertberechnung einfliessen. Der Verkehrswert sei vorliegend entsprechend moderat angesetzt worden (Vernehmlassung Beschwerdegegnerin S. 13). Auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Abzugsfähigkeit allfälliger Altlastensanierungskosten (Akzept und Ergänzung) braucht nicht eingegangen zu werden, nachdem eine entsprechende Klausel bereits in die Verfügung aufgenommen worden wäre (vorne B.4. und nachfolgend Erw. 8.6.2.).