Weiter führt die RA BVU aus, Grünflächenziffern von 15 % seien in Arbeitszonen üblich. Sie hätten sich in den Vergleichswerten bereits niedergeschlagen. Es erübrige sich daher eine Anpassung. Das Argument Strassenabstand sei bei der Berechnung der Mehrwertabgabe nicht zu berück- - 33 - sichtigen. Bei der Bewertung eines Grundstücks werde das Gesamtgrundstück betrachtet und dafür ein Quadratmeterpreis festgelegt. Strassen-, Gebäude- und Grenzabstände würden nicht berücksichtigt (Vernehmlassung RA BVU S. 4).