Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Flächenberechnung sei falsch. Sie bezweifle, dass die an den Kanton abgetretene Fläche ab der Parzelle aaa berücksichtigt worden sei. Zudem verlangt sie, dass der nicht überbaubare Strassenabstand, ein Streifen von 6 m zur Kantonsstrasse, in Abzug gebracht werde, da darauf kein Mehrwert entstehe. Auch die gemäss § 22 Abs. 6 BNO freizulassende Grünfläche von 15 % sei abzuziehen (Beschwerde S. 18 f.).