Die Investitionen der Beschwerdeführerin hätten zu einer raschen Anbindung des Grundstücks an das übergeordnete Strassennetz geführt (inkl. Nationalstrasse), was zu einer besseren Lagequalität und zu einem höheren Landwert führe. Es sei fraglich, ob dies in der Schätzung des kStA berücksichtigt sei. Der Gemeinderat wolle die Schätzung des kStA jedoch nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin hinterfragen (Duplik S. 7).