Würden die gemachten Vorleistungen vor den Planungsmassnahmen beim Landwert angerechnet, würde sich der Landwert nach den Planungsmassnahmen entsprechend ebenfalls erhöhen, was einem Nullsummenspiel gleichkomme, worauf zu verzichten sei (Vernehmlassung RA BVU S. 5). 8.3.2. Gemäss Beschwerdegegnerin wurde dem Umstand, dass sich die XY von den Arbeitszonen A1 und A2 (gemäss M-BNO) unterscheide, bei der Veranlagung des Landpreises von Fr. 300.00/m2 Rechnung getragen. Die Vorleistungen vor der Planungsmassnahme seien nicht zu berücksichtigen, weil sie einen Reflex sowohl auf den Landpreis vor wie nach der Planungsmassnahe hätten (Vernehmlassung Beschwerdegegnerin S. 10 f.).