8.3. 8.3.1. Die RA BVU hält dem, gestützt auf die Stellungnahme des kStA, entgegen, die M-BNO sei nur ein Hilfsmittel für die Gemeinden. Das kStA orientiere sich an den Bauzonenplänen, die von der Abteilung für Raumentwicklung nach einheitlichen Kriterien erfasst würden. Die Parzelle aaa gehöre zur Arbeitszone A2 und sei betreffend Bebaubarkeit und Nutzung sehr wohl vergleichbar mit anderen Arbeitszonen im Kanton. Der Unsicherheit infolge der geringen Fallzahl bzw. der Vergleichbarkeit sei zugunsten der Beschwerdeführerin Rechnung getragen worden. Der Wert von Fr. 300.00/m2 entspreche dem tiefsten Medianwert der zum Vergleich herangezogenen Preise.