Die Parzelle aaa unterliege der Gestaltungsplanpflicht. Die damit verbundenen Aufwendungen seien gemäss § 34 Abs. 1bis BauG von der Grundeigentümerin zu bezahlen und daher vom Mehrwert abzuziehen (Beschwerde S. 15). Wenn die Beschwerdegegnerin bezüglich Vorleistungen einen Reflexschaden anerkenne, habe sie auch den Erschliessungsbeitrag von Fr. 1 Mio. anzurechnen, der 2.5 mal höher sei als die Mehrwertabgabe (Replik S. 10). Die Schätzung des kStA berücksichtige die Vorleistungen der Grundeigentümerin nicht, wenn sie von Landwerten von Fr. 25.00/m2 (Naturschutzzone) bzw. von Fr. 50.00/m2 (Freihaltezone) ausgehe (Beschwerde S. 17).