8.2. Die Beschwerdeführerin moniert, die Parzelle aaa sei nicht wertgleich mit den zum Vergleich herangezogenen Grundstücken aus den Bauzonen "Kanton A1 und A2". Eine Gegenüberstellung der Nutzungsumschreibung der kantonalen Zonen A1 und A2 gemäss Muster-Bau- und Nutzungsordnung 2019 des BVU (M-BNO) mit der Nutzungsumschreibung für die XY (§ 17a Abs. 1 BNO) zeige, dass die Nutzungsmöglichkeiten in der XY stark eingeschränkt seien. Gefordert seien Nutzungen mit hoher Wertschöpfung / Innovation, die den Bildungs- und Forschungsstandort R.-Q. stärkten. Man habe produzierende und verarbeitende Industrie mit hohem Güterverkehr und Flächenbedarf abhalten wollen. Die Einschränkung vermindere