Beschwerdeverfahren oder eher an jenen von Enteignungsverfahren zu orientieren hat (zum Unterschied vgl. VGE WBE.2015.12 vom 8. Juli 2015, Erw. 4.1). Der formale Weg mit einer anfechtbaren kommunalen Abgabeverfügung würde auf ersteres hindeuten (vgl. § 28a ff. BauG). Materiell ist der Mehrwertausgleich indessen die andere Seite des Anspruchs auf Enteignungsentschädigung. Für die Übertragung der Rechtsschutzaufgabe an das SKE spielte denn auch dessen einschlägiges Fachwissen in der Bewertung von Immobilien eine ausschlaggebende Rolle. Insofern sind bei der Beurteilung der sich stellenden Fragen beide Elemente zu berücksichtigen.