7.4. Als weiteres Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass auch die zusätzlichen Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Erhebung einer Mehrwertabgabe nicht stichhaltig sind und für die Umzonung der Teilflächen der Parzelle aaa aus der Freihalte- und der Naturschutzzone in die XY eine Mehrwertabgabe geschuldet ist. 8. 8.1. 8.1.1. Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Mehrwertabgabe korrekt festgesetzt wurde. Bei der Kontrolle des festgesetzten Mehrwertausgleichs stellt sich dem Gericht die prozessuale Vorfrage, ob es sich eher an den Massstäben von - 29 -