7.3.3. Mehrwertabgabe und Erschliessungsbeitrag sind strikte auseinander zu halten. Es liegen ihnen unterschiedliche Tatbestände zugrunde. Die Mehrwertabgabe ist geschuldet, wenn ein Grundstück infolge einer Nutzungsplanungsänderung einen Mehrwert erfährt, unabhängig davon, wofür die Abgabe von Kanton und Gemeinde letztlich verwendet wird. Wird das eingezonte Grundstück dann erschlossen, ist ein Beitrag an die Erschliessung geschuldet gemäss den einschlägigen kommunalen Reglementen. Diese Kosten werden bei der Festsetzung des Mehrwerts als Gestehungskosten in Abzug gebracht (siehe hinten Erw. 8.6.1.). Eine Doppelbelastung liegt demnach nicht vor.