Insbesondere seien sie für Entschädigungen aus materieller Enteignung, den Erhalt von Kulturland und für Massnahmen zur Verdichtung der Bauzone einzusetzen. Die Gemeinde Q. habe bisher (Stand Vernehmlassung) keine eigene Regelung zur Konkretisierung der Verwendung der Mehrwertabgaben erlassen. Es könnten mit den Mehrwertabgaben daher keine Erschliessungen finanziert werden; eine Doppelbelastung liege nicht vor (Vernehmlassung Beschwerdegegnerin S. 12 f.).