Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, der Beitrag der Beschwerdeführerin von Fr. 1 Mio. an die Südwestumfahrung gelte nicht nur die Erschliessungskosten für die Parzelle aaa ab, sondern auch für die Parzellen bbb (R.) und ccc (XZ). Ein Konnex zu allfälligen Mehrwertabgaben sei nicht vereinbart (Vernehmlassung Beschwerdegegnerin S. 12). Die Verwendung der Mehrwertabgabe sei kantonal- und bundesrechtlich vorgegeben (§ 28f Abs. 3 BauG, Art. 5 Abs. 1ter und Abs. 2 RPG, Art. 3 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. abis RPG). Insbesondere seien sie für Entschädigungen aus materieller Enteignung, den Erhalt von Kulturland und für Massnahmen zur Verdichtung der Bauzone einzusetzen.