7.3.2. Dem hält die RA BVU entgegen, der Grundeigentümerbeitrag an die Südwestumfahrung R./H sei ein Erschliessungsbeitrag des Grundeigentümers, der aus der Erschliessung einen Sondervorteil erlangt habe und der abhängig sei von den Erschliessungskosten. Die Mehrwertabgabe gelte demge- - 28 - genüber den "unverdienten" Wertzuwachs eines Grundstücks aufgrund einer Planungsmassnahme des Gemeinwesens ab. Den Abgaben lägen verschiedene Tatbestände zugrunde (Vernehmlassung RA BVU S. 5).