Ohne Südwestumfahrung hätte es keine Umzonung gegeben. Der Beitrag von Fr. 1 Mio. sei nur bei Realisierung des Strassenprojekts geschuldet gewesen. Aus diesem Grund dürfe keine zusätzliche Mehrwertabgabe erhoben werden (Beschwerde S. 17 f.). Beim Verwendungszweck der Mehrwertabgabe gemäss Art. 3 Abs. 3abis RPG gehe es um die Erschliessungsplanung. Davon sei auch der Regierungsrat bei der Einführung von §§ 28a ff. BauG ausgegangen. Mit dem Beitrag und der Mehrwertabgabe bezahle die Beschwerdeführerin daher doppelt (Replik S. 10). Der Erschliessungsbeitrag der Beschwerdeführerin habe den Wert des Grundstücks erhöht. Diese Wertsteigerung sei nicht "unverdient" (Replik S. 13).