Die C. AG habe sich gegenüber dem Kanton Aargau und der Einwohnergemeinde Q. verpflichtet, Fr. 1 Mio. als Grundeigentümerbeitrag an die Südwestumfahrung R./ H zu bezahlen (Vorvertrag vom 13./15. Juni 2012 [Beschwerdebeilage 16], abgelöst durch Mutationsvertrag [Beschwerdebeilage 17]). Wenn nun zusätzlich eine Mehrwertabgabe erhoben werde, die gemäss § 28a ff. BauG insbesondere auch für Planungskosten und Erschliessungsanlagen zu verwenden sei, dann bezahle die Beschwerdeführerin zweimal für denselben Tatbestand. Das sei unzulässig. Strassenbauprojekt und Nutzungsplanung hätten einander bedingt. Ohne Südwestumfahrung hätte es keine Umzonung gegeben.