6.5.3. a. E.). Ob einzelne der aufgeführten "Abgeltungen" an den Mehrwert anzurechnen sind, ist im Rahmen der Überprüfung der Mehrwertschätzung zu klären (hinten Erw. 8. ff.). 7.3. 7.3.1. Die Beschwerdeführerin argumentiert weiter, es liege eine Doppelbelastung vor, wenn sie sowohl einen Erschliessungsbeitrag an die Südwestumfahrung wie auch eine Mehrwertabgabe bezahlen müsse.